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FG München Urteil v. - 7 K 2500/10 EFG 2014 S. 334 Nr. 5

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 3

Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs gegen ein den Buchwert überschreitendes Entgelt

nicht verpachtetes, gewillkürtes Betriebsvermögen bleibt im Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs

Leitsatz

1. Wer einen verpachteten Gewerbebetrieb entgeltlich erwirbt, erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts mit der Folge, dass es sich bei dem erworbenen Vermögen von Beginn an um Privatvermögen handelt. Dies gilt auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung des Verpachtungsbetriebs gegen ein Entgelt, das den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt.

2. Entgelt im Rahmen einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung ist auch die Übernahme persönlicher Steuerschulden des Übergebers sowie eines negativen Kapitalkontos des übertragenen Betriebs.

3. Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, die nicht im Rahmen der Betriebsverpachtung an den Pächter überlassen werden, bleiben bis zu ihrer Entnahme oder Veräußerung bzw. bis zur Betriebsaufgabe weiterhin gewillkürtes Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 334 Nr. 5
EStB 2014 S. 180 Nr. 5
KÖSDI 2014 S. 18794 Nr. 4
KAAAE-54218

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FG München, Urteil v. 28.10.2013 - 7 K 2500/10

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