Änderung eines Umsatzsteuerbescheides nach § 174 Abs. 3 und 4 AO scheidet aus, wenn sich die fehlerhafte Beurteilung des FA
nicht auf denselben Sachverhalt bezieht
Leitsatz
1. § 174 Abs. 4 AO erfasst die Fälle, in denen das FA darüber irrt, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus
einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen sind.
2. Werden Ansprüche auf Ausschüttung gegen die GEMA gegen die Gewährung eines Darlehens abgetreten, mit dessen Rückzahlungsanspruch
die Ausschüttungen verrechnet werden sollen, handelt es sich hinsichtlich der Umsatzsteuerbarkeit des Darlehens und der Auszahlungen
der GEMA um zwei unterschiedliche Lebensvorgänge und nicht um einen bestimmten Sachverhalt i. S. d. § 174 Abs. 3 AO.
3. Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO sind nicht gegeben, wenn ein weiterer Sachverhalt in die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung des Leistungsaustausches mit einbezogen wird, auf den sich die fehlerhafte Annahme, ein bestimmter Sachverhalt
werde in einem anderen Steuerbescheid berücksichtigt, nicht bezogen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-54203
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.02.2012 - 14 K 1973/11
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