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BFH 5.11.2013 VIII R 22/12, BBK 3/2014 S. 111

Steuerrecht | Rückwirkendes Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums verfassungsgemäß

Das im Jahr 2011 rückwirkend ab VZ 2004 eingeführte Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung ist nach dem BFH verfassungsgemäß. Diese Kosten sind damit weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, Studium oder Ausbildung finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

Hinweis:

Der [i]Nichtanwendungsgesetz als Reaktion auf BFH BFH bestätigt damit das Ende 2011 in Kraft getretene „Nichtanwendungsgesetz“ (§ 12 Nr. 5, § 4 Abs. 9 EStG), das rückwirkend ab VZ 2004 gilt . Der Gesetzgeber reagierte damit auf die – überraschende – Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, der entgegen dem bisherigen § 12 Nr. 5 EStG die Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt hatte . Bereits wenige Monate nach diesen Urteilen ver...

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