Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
10. Aufl. 2014
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§ 21 Urkundenaushändigung
1Die Vorschrift dient (mittelbar) der Sicherung des Steueraufkommens, soll sie doch die Erfüllung der Anzeigepflicht sicherstellen.
2§ 21 betrifft lediglich die Aushändigung von Urkunden an die Beteiligten bzw. die Erteilung von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften an diese. Dem Grundbuchamt (sowie der Genehmigungsbehörde) dürfen die Urkunden usw. mit der Stellung der Anträge auch vor Absendung der nach § 18 erforderlichen Anzeige vorgelegt werden (z. B. zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung und dergl.), um den Grundbuchverkehr (vgl. insbesondere § 17 GBO zur Rangfolge von Eintragungen) nicht zu behindern.