Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
10. Aufl. 2014
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§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
Literatur: Heine, Anzeigepflichten bei der Grunderwerbsteuer, UVR 1996, 227 und UVR 2002, 246; Gottwald, Grunderwerbsteuerliche Anzeigepflichten in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG, UVR 2005, 334; Wohltmann, Die Anzeigepflichten im Grunderwerbsteuerrecht – Ein Überblick, UVR 2006, 183.
A. Vorbemerkung
1Ebenso wie die den Gerichten, Behörden und Notaren in § 18 auferlegten Anzeigepflichten dienen die Anzeigepflichten der Steuerschuldner der Sicherung des Steueraufkommens. Die Pflicht zur Anzeige von der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgängen ist gleich der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (vgl. auch § 19 Abs. 5) eine objektive, die unabhängig davon besteht, ob die anzeigeverpflichteten Beteiligten in der Lage sind, die grunderwerbsteuerrechtliche Erheblichkeit der Rechtsvorgänge zu erkennen. Bei rechtlichen Zweifeln eines Beteiligten über seine diesbezüglichen steuerlichen Pflichten treffen ihn Informations- und Erkundigungspflichten.
B. Anzeigepflichtige Vorgänge
I. Enumerativ aufgeführte Vorgänge
2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Vorgänge und dient damit primär dazu, den Finanzbehörden die Kenntnis von Erwerbsvorgängen zu vermitteln, die nach § 1 Abs. ...