Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
10. Aufl. 2014
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§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
Literatur: Heine, Anzeigepflichten bei der Grunderwerbsteuer, UVR 1996, 227 und UVR 2002, 246; Gottwald, GrunderwerbsteuerlicheAnzeigepflichten in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG, UVR 2005, 334; G. Hofmann, Anzeigepflichten des Notars nach dem Grunderwerbsteuergesetz und deren Hintergrund, NotBZ 2001, 164; dies., Anzeigepflichten des Notars nach dem Grunderwerbsteuergesetz, NotBZ 2006, 1; Wohltmann, Die Anzeigepflichten im Grunderwerbsteuerrecht – Ein Überblick, UVR 2006, 183.
A. Vorbemerkung
1Die in der Vorschrift normierten Anzeigepflichten dienen – ebenso wie die nach § 19 – der Sicherung des Steueraufkommens. Sie bestehen unabhängig davon, ob der Rechtsvorgang steuerpflichtig oder steuerfrei ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2). Die Anzeige soll der zuständigen Finanzbehörde Kenntnis von den anzeigepflichtigen Vorgängen verschaffen und es ihr ermöglichen, die grunderwerbsteuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen und die dafür erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten.
B. Anzeigepflichtige Vorgänge
I. Anzeigepflicht bei Beurkundung bzw. öffentlicher Beglaubigung
1. Anzeigeverpflichtete
2§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält eine weitgespannte Anzeigepflicht, soweit inländische Grundstücke, Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden betroffen sind (§ 18 Abs. 2 Satz ...