Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
10. Aufl. 2014
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§ 12 Pauschbesteuerung
Literatur: Siepmann, Vereinbarungen des Steuerpflichtigen mit dem Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung – aufgezeigt am Beispiel des § 12 GrEStG, UVR 1991, 299; Bruschke, Pauschbesteuerung bei der Grunderwerbsteuer, UVR 2001, 259.
A. Pauschalierung und Schätzung
1§ 12 gestattet der Finanzbehörde, dann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags abzusehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird. Zweck der Pauschalierung ist damit die Erleichterung der Veranlagung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich die Pauschalierung auf die Steuer (den Steuerbetrag). Dieser ergibt sich aber durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage (§ 8); seine Ermittlung führt daher nicht zu Schwierigkeiten. Kompliziert ist vielmehr häufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage. Dem entspricht es, wenn es in der Gesetzesbegründung heißt, die Vorschrift diene „dem Zweck, die Besteuerung solcher Erwerbe zu erleichtern, bei denen die genaue Ermittlung der nach § 8 maßgebenden Bemessungsgrundlage Schwierigkeiten bereiten würde". Anderers...