Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
10. Aufl. 2014
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§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
A. Vorbemerkung
I. Grundsätzliche Beschränkung der personenbezogenen Befreiungen
1Die personenbezogenen – wenngleich sachlichen – Befreiungen setzen voraus, dass das die Befreiung begründende persönliche Verhältnis zwischen demjenigen besteht, der seiner grunderwerbsteuerrechtlich erheblichen Position verlustig geht, und demjenigen, der in diese einrückt. Deutlich wird dies beim Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB): obwohl der Versprechensempfänger Käufer (und damit als Vertragsteil nach § 13 Nr. 1 Steuerschuldner) ist, entsteht der Anspruch auf Übereignung nur in der Person des Dritten. Der Erwerb des Dritten ist steuerfrei, wenn zwischen dem Eigentümer und diesem ein befreiungsbegründendes persönliches Band besteht; auf das Verhältnis des Eigentümers zu dem Versprechensempfänger ist ebenso wenig abzustellen wie auf das des Dritten zum Letztgenannten.
Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist ebenso wie beim Erwerb des Enteignungsbegünstigten auf das Verhältnis zwischen Versteigerungsschuldner bzw. Enteignungsbetroffenem zum Meistbietenden bzw. Erwerber abzustellen. Hinsichtlich der Zwischengeschäfte (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7) ist auf das Verhältnis zwisch...