Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
10. Aufl. 2014
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Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7
Vorbemerkungen zu den §§ 3 bis 7
Das Grunderwerbsteuergesetz 1983 kennt keine antragsgebundenen Steuervergünstigungen und auch keine Steuerbefreiungen mit Nachversteuerungsvorbehalt. Es enthält allerdings Steuervergünstigungen, die bei Eintritt bestimmter weiterer Umstände rückwirkend entfallen (§ 4 Nr. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 6a Satz 3 und 4). Die „Vergünstigung” des § 16 ist in ein formales Kleid verpackt: die Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung bzw. Änderung einer Steuerfestsetzung (vgl. die dortigen Erläuterungen). § 16 steht somit als Vergünstigungsvorschrift eigener Art neben den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO. Von ihr ist im Folgenden nicht die Rede.
Alle in den §§ 3 bis 7 aufgeführten Steuervergünstigungen beziehen sich auf alle Erwerbsvorgänge i. S. des § 1; sie greifen deshalb auch ein, wenn ein Tatbestand des § 1 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a verwirklicht ist, sofern nicht die Konstruktion des Erwerbsvorgangs oder der Inhalt der einzelnen Befreiungsvorschrift dem entgegenstehen. So kann z. B. der Erwerb der Verwertungsbefugnis an eiS. 257nem zum Nachlass gehörenden Grundstück nicht der Teilung des Nachlasses dienen ...