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AG Stuttgart 10.07.2013 23 CS 147, NWB 6/2014 S. 334

Abgabenordnung | Strafverfolgungshindernis bei Selbstanzeige und ohne Zahlung des Strafzuschlags

Nach dem neuen Sperrtatbestand des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ist seit dem Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes die Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn der hinterzogene Betrag 50.000 € übersteigt. Nach § 398a AO kann der Täter gleichwohl einer Strafe entgehen, wenn er die hinterzogenen Steuern nachentrichtet und zusätzlich einen Geldbetrag von 5 % des hinterzogenen Betrags zahlt. Kommt der Täter diesen „freiwilligen“ Zahlungspflichten nach, ist das Strafverfahren zwingend einzustellen. Hat der Täter im Steuerverfahren mitgewirkt und die Forderungen zwar zeitnah erfüllt, weigert er sich aber zur Zahlung des Strafzuschlags, kann gleichwohl (ausnahmsweise) eine bloße Verwarnung mit Strafvorbehalt in Frage kommen.

Anmerkung:

In materiell-rechtlicher Hinsicht stellt das Gericht mit Urteil vom – soweit ersichtlich erstm...

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