BFH Beschluss v. - III B 19/13

Rückforderung von Investitionszulage wegen entgeltlicher Betriebsübertragung

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

2 a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. , BFH/NV 2008, 1440). Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32). Mit dem Vorbringen, das Urteil verstoße gegen Bundesrecht, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Denn damit wird lediglich das individuelle Interesse an einer Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren geltend gemacht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).

3 b) Gemessen daran muss der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Eine konkrete Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründungsschrift nicht aufgeworfen. Sinngemäß hält der Kläger es für klärungsbedürftig, ob auch bei einer „entgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2007 erfüllt sind.

4 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage, vor allem deren Bedeutung für die Allgemeinheit, wird in der Beschwerdebegründungsschrift nicht substantiiert herausgestellt. Es fehlt insbesondere die Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Entscheidung zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum InvZulG a.F. (, BFHE 172, 278, BStBl II 1993, 769) und der Verwaltungsauffassung (, BStBl I 2008, 590), wonach die persönlichen Bindungsvoraussetzungen bei Gesamtrechtsnachfolge oder unentgeltlicher Betriebsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, nicht aber bei entgeltlichen Veräußerungen vorliegen können. Die Darlegungen des Klägers erschöpfen sich unter weitgehender Wiederholung seiner erstinstanzlichen Rechtsausführungen im Kern in einer Kritik an der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts, wonach bei vollentgeltlichen Veräußerungsvorgängen die persönliche Bindungsvoraussetzung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des InvZulG 2007 nicht gegeben ist. Dies führt jedoch nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Denn Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall —so sie denn vorliegen— rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. , BFH/NV 2013, 754; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 384 Nr. 3
ZAAAE-54064