BSG Urteil v. - B 12 KR 22/11 R

Instanzenzug: Az: S 16 KR 576/09 Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 5 KR 203/10 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten darüber, ob die "besondere Zuwendung für Haftopfer" nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG, § 17a eingefügt durch Gesetz vom , BGBl I 2118) bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung berücksichtigt werden darf.

2Die 1943 geborene Klägerin, die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezieht, ist seit freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Die Beklagte setzte die Beiträge für die Zeit ab auf 123,90 Euro fest (Bescheid vom ).

3Ab wurde der Klägerin eine besondere Zuwendung (Opferpension) nach § 17a StrRehaG in Höhe von monatlich 250 Euro gewährt (Bescheid des Landes Rheinland-Pfalz vom ).

4Mit Bescheid vom - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom - entschied die Beklagte, dass die monatlichen Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom bis 158,37 Euro betrügen, ab 163,31 Euro sowie ab 159,69 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte sie zwischenzeitliche Änderungen der Rentenhöhe und des Beitragssatzes und legte auch die der Klägerin gewährte besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG der Beitragsbemessung zugrunde.

5Das wegen der Beitragsbemessung auch nach der Opferpension angerufene SG hat den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid insgesamt aufgehoben, weil diese Leistung ohne spezielle Satzungsregelung der Beklagten - bzw ab ohne spezielle Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen - nicht den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter zugerechnet werden dürfe; nach § 16 Abs 4 StrRehaG werde die Leistung bei der Gewährung von Sozialleistungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt; bestimmungsgemäßer Zweck der Opferpension sei allein die Wiedergutmachung erfahrenen Unrechts, nicht dagegen die Sicherung bzw das Bestreiten des Lebensunterhalts (Urteil vom ).

6Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil geändert, die angefochtenen Bescheide nur für die Zeit vom (gemeint) bis aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beitragsfestsetzung ab Oktober 2009 sei rechtmäßig, weil die Opferpension die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin iS von § 240 Abs 1 S 2 SGB V mitbestimme. Auch die Rechtsprechung des BSG stehe einer Einbeziehung dieser Leistung in die Beitragsbemessung durch eine generalklauselartige Regelung nicht entgegen, weil die Feststellung der Beitragspflicht bei der Opferpension weder auf erhebliche Schwierigkeiten stoße noch hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stünden. Die Opferpension sei auch nicht mit der sich durch eine Sonderstellung auszeichnenden Grundrente nach § 31 BVG vergleichbar und daher beitragsrechtlich nicht privilegiert. Aus § 16 Abs 4 StrRehaG sei nichts herzuleiten, da es nicht um eine Sozialleistung, sondern es um die Beitragsbemessung gehe (Urteil vom ).

7Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 240 Abs 1 SGB V. Da die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds sicherzustellen habe, dürften nicht uneingeschränkt auf sämtliche erzielten Einkünfte Beiträge erhoben werden. Das BSG habe wiederholt einzelne Einnahmen im Hinblick auf ihre konkrete Zielsetzung von der Beitragspflicht ausgenommen. Gleiches müsse hier für die Opferpension gelten. Das LSG habe kein schlüssiges Konzept zur Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen und nicht beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen. Angeknüpft werden müsse vielmehr an den konkreten Zweck der betreffenden Einnahme, während die bloße Möglichkeit, empfangene Leistungen (auch) zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden zu können, nicht entscheidend sein könne. Dem Gesetzgeber sei es bei der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG gerade darum gegangen, einen individuellen Ausgleich für erlittenes Unrecht zu bieten, der dem Betroffenen ungeschmälert erhalten bleiben müsse. Indiz für eben diese Zwecksetzung, die auch einer Beitragspflicht entgegenstehe, sei der Umstand, dass die Opferpension gemäß § 16 Abs 4 StrRehaG auf Transferleistungen nicht angerechnet werde.

8Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom auch insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG auch für die Zeit ab fordert.

9Die Beklagte beantragt,die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10Sie ist der Auffassung, primäres Ziel der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG sei die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. Daher handele es sich um eine wiederkehrende Leistung mit Einkommensfunktion, auf die auch Beiträge erhoben werden dürften. Der Gesetzgeber habe die Leistung auf bedürftige Personen begrenzt, weil die übrigen Rehabilitierungsgesetze entsprechende Leistungen bereits in Form von Haftentschädigungen, rentenrechtlichem Nachteilsausgleich, Unterstützungsleistungen ua vorsähen. Die besondere Zuwendung unterscheide sich in ihrem Zweck deutlich von der Grundrente nach § 31 BVG, zumal sie nicht im gesamten Rechtssystem in vergleichbarer Weise privilegiert sei.

11Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Gründe

12Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

13Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des LSG, das (auf die Berufung der beklagten Krankenkasse hin) das der Klage insgesamt stattgebende SG-Urteil geändert hat und von der Rechtswidrigkeit der Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung auf die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nur für die Zeit vom bis ausgegangen ist, war zu ändern. Die Berufung der Beklagten gegen das SG-Urteil musste auch zurückgewiesen werden, soweit die Beklagte diese Beiträge für die Zeit ab fordert.

141. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nur insoweit, als die Beklagte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit ab auch die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG berücksichtigt hat; denn allein die Klägerin hat das Urteil des LSG, durch das die genannten Bescheide bereits für die Zeit bis zum aufgehoben worden sind, mit der Revision angegriffen und sie hat ihren Angriff ausdrücklich auf die festgesetzte Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung beschränkt, soweit diese auf der Berücksichtigung der Opferrente beruht.

152. Der angefochtene, auf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen bzw rechtlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X gestützte Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist - entgegen der Auffassung des LSG - auch rechtswidrig, soweit es die (nur noch streitige) Höhe der ab zu zahlenden Beiträge anbelangt; denn die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG gehört nicht zu den Einnahmen, aus denen nach § 240 Abs 1 und 2 SGB V Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung erhoben werden dürfen.

16a) Grundlage für die (nur noch streitige) Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab ist § 3 Abs 1 der ab geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom (idF vom - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht allgemein: - SozR 4-2500 § 240 Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 Abs 1 S 1 und 2 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom , BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab - nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt.

17Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V (zum eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom , BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel zugrunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45 <Stand Einzelkommentierung 12/2011>) hatte bereits die Beklagte in ihrer bis für die Beitragsbemessung einschlägig gewesenen Satzung übernommen; Gleiches hat der GKV-Spitzenverband getan, indem er eine inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aufnahm.

18Weil § 240 Abs 1 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht nicht auf bestimmte, dem Arbeitsentgelt gleichstehende Einkunftsarten beschränkt, mögen die Einkünfte dem Versicherten auch als Sozialleistungen als Ausgleich für ein finanzielles Defizit zufließen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14). Der Senat hat daher auch unter Geltung der RVO noch als beitragsfrei angesehene Sozialleistungen nach Inkrafttreten des SGB V als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen behandelt, etwa Mehrbedarfszuschläge nach dem BSHG sowie Wohngeld (BSGE 87, 228, 235 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 162 ff), Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 209 f) und von einem Sozialleistungsträger übernommene Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für den allgemeinen Unterkunfts- bzw Wohnbedarf des Leistungsempfängers (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 40). Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Sozialleistungen mit einer besonderen Zweckbestimmung bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise wegen ihrer bloßen Eignung zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragspflichtig wären. Vielmehr hat der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt einzelne Leistungen als beitragsfrei behandelt, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, sondern denen eine besondere Zweckbestimmung innewohnt und bei denen die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. In diesem Sinne hat der Senat die Beschädigtenrente nach § 31 BVG (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG (BSGE 71, 237, 240 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 47 ff) und die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 25 ff; - SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) als nicht beitragspflichtig angesehen (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 18; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen weiterhin Gerlach, SGb 2013, 108, 110, 112).

19Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen der Bestreitung des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). So differenziert der Senat zB auch weiterhin bei den Leistungen nach dem SGB XII zur Befriedigung eines einen Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs zwischen der beitragspflichtigen Hilfe zum Lebensunterhalt (die ein außerhalb einer stationären Einrichtung lebender Hilfebedürftiger zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts erhalten hätte) und nicht beitragspflichtigen pflegebezogenen Zuwendungen, deren besondere Zweckbestimmung (vergleichbar der früheren Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG) ausschließlich in der Kompensation der konkreten Auswirkungen der Pflegebedürftigkeit liegt (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; - SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

20b) In Anwendung dieser Grundsätze kann die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nicht der Beitragspflicht nach § 240 SGB V unterliegen. Sie prägt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht mit. Ihre bloße Eignung, auch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden zu können, reicht insoweit nicht aus, weil die Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Die Opferpension kann nach der ihr vom Gesetzgeber beigelegten Sonderstellung bei wertender Betrachtungsweise nicht als der Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienend eingestuft werden. Vielmehr liegt ihr der auch für das soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erlitten hat. In diesem Sinne weist die besondere Zuwendung eine Nähe zur Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auf, die als Basisleistung des sozialen Entschädigungsrechts von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Eine solche Nähe besteht auch, soweit der Senat mit Blick auf die der Beschädigtengrundrente innewohnende Sonderstellung darauf abgestellt hat, dass sie im gesamten Rechtssystem privilegiert ist, indem sie nahezu in allen Regelungszusammenhängen nicht als zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Einkommen gewertet wird (BSG 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 16, 18; vgl auch zuletzt zur Privilegierung dieser Rente trotz fehlender expliziter Ausnahmeregelung im Asylbewerberleistungsrecht -, BSGE 111, 79 = SozR 4-3520 § 7 Nr 1, RdNr 21 ff).

21aa) Schon der in den Gesetzesmaterialien formulierte Zweck der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG lässt eine Zuordnung als zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dienende Mittel nicht zu.

22Das StrRehaG in seiner Ursprungsfassung vom (BGBl I 1814) ist - neben der daneben tretenden verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung - Teil der Gesetze zur Bereinigung von SED-Unrecht und regelt ua in § 1 die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom bis . Das Gesetz sieht in §§ 16 ff soziale Ausgleichsleistungen für Berechtigte in Form von Kapitalentschädigung sowie Unterstützungs- und Versorgungsleistungen vor. Diese sozialen Ausgleichsleistungen sollen Nachteile ausgleichen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen "durch eine Freiheitsentziehung entstanden" sind (§ 16 Abs 1 StrRehaG). Hiervon erfasst sind neben materiellen und gesundheitlichen insbesondere auch immaterielle Schäden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, BT-Drucks 12/1608 S 36 unter 13. zu Art 1 <§ 16 Abs 1>; vgl hierzu zB Peifer in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl 1997, § 16 StrRehaG RdNr 1). An diese - für alle sozialen Ausgleichleistungen nach §§ 16 ff StrRehaG geltende - Zweckbestimmung knüpfte der Gesetzgeber auch in Bezug auf die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG an, die er erst durch das "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom (BGBl I 2118) schuf und durch das Vierte Gesetz gleichen Namens vom (BGBl I 1744) modifizierte (vgl ferner Art 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom , BGBl I 1202). Nach dieser Regelung erhalten nach § 17 Abs 1 StrRehaG kapitalentschädigungsberechtigte Personen, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben; die Höhe der Zuwendung beläuft sich auf (einheitlich) laufend 250 Euro monatlich. Die als weitere Anerkennung und Würdigung des Widerstandes gegen die SED-Diktatur von ehemaligen politischen Häftlingen und ihren Verbänden seit langem geforderte Opferpension ergänzte in "Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur" innerhalb des Regelungssystems die bereits geschaffenen Verfolgtenrenten, Haftentschädigungen und rentenrechtlichen Nachteilsausgleiche. Die Leistung setzt zum einen eine bestimmte Schwere der erlittenen politischen Verfolgung voraus (= mindestens sechsmonatige politische Haft), zum anderen die - in § 17a Abs 2 StrRehaG näher umschriebene - wirtschaftliche Bedürftigkeit der Betroffenen und dient nach der Gesetzesbegründung auf diese Weise der Berücksichtigung des individuellen Schadens und des Einzelfallunrechts sowie der in dessen Folge geschädigten Rechtsgüter wie Freiheit, Leben, Gesundheit und Vermögen (vgl zum Ganzen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, BT-Drucks 16/4842 S 5 unter A.I. und II.1., vgl auch S 6 f zu Nr 4). Aus dieser Zielrichtung folgt, dass die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG dem Ausgleich besonderer Beeinträchtigungen für einen eng begrenzten Personenkreis dient, ohne bei der Höhe des Zahlbetrags nach dem konkreten Einkommensausfall zu differenzieren. Die Leistung zielt auf diese Weise auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab, nicht aber kompensiert sie fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Eine dem Arbeitsentgelt ähnliche Einkommensfunktion kann ihr nicht beigelegt werden (aA - ohne Begründung - Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 70 <Stand der Einzelkommentierung 12/2011>).

23bb) Zudem ist die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG in der Rechtsordnung in ähnlich weitreichender Weise privilegiert, wie die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG (aA Gerlach, aaO, K § 240 RdNr 70, Stand der Einzelkommentierung 12/2011), indem sie nicht als anspruchsminderndes, zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Einkommen gewertet wird: Nach der in § 16 Abs 4 StrRehaG spezialgesetzlich vorgenommenen Privilegierung bleiben die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG - und damit auch die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG - nicht nur bei einzelnen, enumerativ aufgeführten, sondern bei sämtlichen Sozialleistungen, deren Gewährung von anderem Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG etwa bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II und nach § 82 Abs 1 S 1 SGB XII, aber auch bei den für bestimmte andere Leistungs- und Rentenarten geltenden Einkommensgrenzen (zB § 126 SGB III, §§ 18a ff SGB IV, § 97 SGB VI, § 98 SGB VII, § 52 SGB IX) nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Die besondere Zuwendung ist darüber hinaus auch nicht bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen in der GKV nach § 62 Abs 1 und 2 SGB V zu beachten. Sie wird zwar - anders als die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG - in § 62 Abs 2 S 4 SGB V nicht ausdrücklich als Ausnahme von den Einnahmen zum Lebensunterhalt erwähnt. Es handelt sich hierbei aber auch nicht um eine abschließende Aufzählung; vielmehr knüpft die Belastungsgrenze nach § 62 Abs 1 und 2 an den Begriff der "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" an und damit - wie § 240 Abs 1 SGB V - ebenfalls an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten (vgl BSG SozR 4-2500 § 62 Nr 3 RdNr 17). Zweckgebundene Zuwendungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören jedoch nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (stRspr, vgl BSG SozR 4 -2500 § 62 Nr 4 RdNr 13; BSGE 71, 299, 301 = SozR 3-2500 § 61 Nr 2 S 9 mwN). Daher sind auch Ausgleichsleistungen an Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet nicht den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen (so in diesem Zusammenhang auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 62 RdNr 38 <Stand der Einzelkommentierung 2/2009>). Dies entspricht selbst der Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, die in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 22./ zu Einnahmen zum Lebensunterhalt Leistungen an Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung im Beitrittsgebiet gleichfalls nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt rechnen, weshalb diese nach der Verwaltungspraxis der Krankenkassen bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach § 62 Abs 1 und 2 SGB V nicht berücksichtigt werden. Dann aber lässt es sich nicht rechtfertigen, der Opferpension im Rahmen des § 240 SGB V einen anderen Charakter beizumessen.

24cc) Gegen die Beitragsfreiheit der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG spricht schließlich auch nicht, dass die Leistung nur an diejenigen Berechtigten nach § 17 Abs 1 StrRehaG gezahlt wird, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind (weil ihr Einkommen das Dreifache bzw - bei Verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Lebenspartnerschaft Lebenden - das Vierfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anl zu § 28 SGB XII nicht übersteigt, vgl § 17a Abs 2 S 1 und 7 bis 9 StrRehaG). Denn die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten als Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsgewährung sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob die Einnahme im Regelungskontext des § 240 Abs 1 SGB V dem allgemeinen Lebensunterhalt zugeordnet werden kann oder ob ihr eine besondere Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts innewohnt. So setzen etwa auch die in der Rechtsprechung des Senats einer besonderen Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zugeordneten (und daher in der freiwilligen Krankenversicherung beitragsfreien) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs nach dem SGB XII (vgl erneut BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16) wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten in Gestalt der Beachtung bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen voraus.

253. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:030713UB12KR2211R0

Fundstelle(n):
YAAAE-53947