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FG Münster 12.12.2013 5 V 1934/13 U, NWB 5/2014 S. 250

Umsatzsteuer | Versagung des Vorsteuerabzugs wegen betrügerischen Handelns

Nach Ansicht des 5. Senats des FG Münster trägt das Finanzamt regelmäßig die objektive Feststellungslast für die Umstände, die eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen eines betrügerischen Handelns begründen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung sei der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer dabei nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Dies gelte auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers, so das .

Anmerkung:

Unter Würdigung der Umstände des Streitfalls gelangte das Finanzgericht zu der Auffassung, dass sich für die Antragstellerin hinsichtlich der GmbH keine hinreichenden Anhaltspunkte f...

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