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BFH 14.11.2013 VI R 36/12, NWB 5/2014 S. 248

Einkommensteuer | Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. (2) Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Anmerkung:

Der BFH ist mit dieser Entscheidung von seinem Paketdienst-Fahrer-Urteil v...BStBl 2005 II S. 367

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