Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung: Beginn und Ende
einer Mitunternehmerschaft bei einer Schiffsgesellschaft, die zur
Tonnagebesteuerung optimiert hat
Leitsatz
1. Nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter
einer Personengesellschaft ist auch Mitunternehmer i. S. des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mitunternehmer ist er nur dann, wenn er
aufgrund seiner gesellschaftlichen oder einer wirtschaftlich vergleichbaren
Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und Mitunternehmerrisiko
trägt.
2. Eine vereinbarte zivilrechtliche Rückwirkung
hat keine Auswirkung auf die steuerliche Beurteilung der Mitunternehmerstellung
des Erwerbers, wenn es den Vertragsparteien gerade darum geht, dass
durch die Rückwirkung eine Mitunternehmerstellung des Erwerbers
erreicht wird.
3. Für die steuerliche Berücksichtigung
schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte ist entscheidend,
ob der Steuerpflichtige selbst die erforderlichen rechtsgeschäftlichen
Erklärungen abgegeben hat und ob beide Vertragsbeteiligten
am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäfts festhalten
wollen. Die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages ist danach unbeachtlich, soweit
lediglich die für den Eintritt der Wirksamkeit des Vertrages
erforderliche Genehmigung eines Dritten aussteht und der Dritte
vertraglich verpflichtet war, die Genehmigung zu erteilen.
4. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Gesellschaftsanteil
geht bereits dann auf den Erwerber über, wenn sich der
Veräußerer durch den Kaufvertrag verpflichtet,
alle sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte auszuüben
und alle Handlungen vorzunehmen, die im Hinblick auf Erhaltung und
Wertsteigerung der Beteiligung aus Sicht des Käufers sinnvoll
sind.
5. Die Eintragung in das Handelsregister ist
nur dann Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums, wenn die Eintragung ins Handelsregister im Kaufvertrag
als aufschiebende Bedingung für den Übergang des
Anteils vereinbart worden ist.
6. Für die Ausübung der
Mitunternehmerinitiative ist es ausreichend, dass der Veräußerer
aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis zum
Erwerber bei der Stimmabgabe dessen Interessen wahrzunehmen hat.
8. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen
frei zu entscheiden, ob er Gesellschaftsanteile an- und verkaufen
oder vermitteln möchte. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche
Arten von Geschäften. Ein Missbrauch im Sinne von § 42
AO liegt deswegen nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige für
den An- und Verkauf von Anteilen entscheidet, um die Steuervorteile
des § 5a EStG (Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes)
zu nutzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 38 DStRE 2014 S. 1347 Nr. 22 EFG 2014 S. 360 Nr. 5 EStB 2014 S. 180 Nr. 5 Ubg 2014 S. 804 Nr. 12 LAAAE-52842
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.10.2013 - 6 K 175/11
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