Keine Berücksichtigung von 65 Besuchsfahrten im Jahr zu der nach einem Schlaganfall pflegebedürftigen, nach dem Klinikaufenthalt
zusammen mit dem Ehemann in einer weit entfernten Seniorenwohnanlage lebenden Mutter als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Die Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend
als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen wie Aufwendungen für sonstige
Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche. Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig
ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden.
2. Lebt die seit einem Schlaganfall pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe 2) nicht mehr allein in einem eigenen Haushalt, sondern
ist sie zunächst in stationärer Behandlung und daran anschließend zusammen mit ihrem nicht i. S. einer Pflegestufe pflegebedürftigen
Ehemann in einer Seniorenwohnanlage für betreutes Wohnen untergebracht, so handelt es sich bei den 65 Fahrten des Sohnes in
die 432 km entfernte Klinik bzw. in die knapp 500 km entfernte Seniorenwohnanlage um nicht zum Steuerabzug nach § 33 Abs.
1, 2 EStG berechtigende übliche Besuchsfahrten, wenn auch keine ärztlichen Bescheinigungen zur Notwendigkeit der Besuche zur
Linderung der Krankheit der Mutter vorgelegt werden können.
Fundstelle(n): YAAAE-52816
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.10.2013 - 5 K 1542/10
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