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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8289/10

Gesetze: KStG 2002 § 38 Abs. 5, KStG 2002 § 38 Abs. 6, KStG 2002 § 34 Abs. 16, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14, GG Art. 20 Abs. 3

Übergangregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. § 38 Abs. 5 S. 1 und 2 KStG 2002 n. F, mittels derer die sonst während des Übergangszeitraums eingetretene Körperschaftsteuererhöhung in Fällen, in denen das EK 02 als verwendet galt, in pauschalierter Form abgegolten werden soll, sind verfassungsgemäß.

2. Die Vorschriften des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 n.F. entfalten keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.

3. Die Beschränkung des Wahlrechts nach § 34 Abs. 16 KStG 2002 n. F., auf Antrag die alten Regelungen anzuwenden, auf Genossenschaft und solche Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAE-52812

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.08.2013 - 8 K 8289/10

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