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FG Münster Urteil v. - 15 K 2352/10 U EFG 2014 S. 311 Nr. 4

Gesetze: UStG § 2, UStG § 4 Nr 15 Buchst. b, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und Mitarbeitern in einer Reha-Klinik

Leitsatz

1. Die Stpfl. ist durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegenüber Begleitpersonen von Patienten und durch die Verpflegung von Mitarbeitern in den von ihr betriebenen Reha-Kliniken im Rahmen eines BgA i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG tätig geworden und handelt daher insoweit als Unternehmerin.

2. Bei der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern handelt es sich um eine nachhaltige und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob die Stpfl. nach dem Selbstkostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Die Umsätze die Unterkunft und Verpflegung betreffend sind nicht nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG steuerfrei, da diese Dienstleistungen keine Leistungen der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit darstellen, da es sich nicht um mit der medizinischen Rehabilitation eng verbundene Leistungen handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 213 Nr. 5
EFG 2014 S. 311 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2014 S. 12
LAAAE-52803

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FG Münster, Urteil v. 19.11.2013 - 15 K 2352/10 U

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