Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung
– Fortsetzung einer originär gewerblichen Erfindertätigkeit
– Überlassung von Know-how der Betriebsgesellschaft –
Rückstellungszeitpunkt für Mehrsteuern aufgrund einer
Betriebsprüfung
Leitsatz
Der Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch die Veräußerung der überlassenen Anlagegüter führt nicht zu einer begünstigten
Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG beim Besitzunternehmen, wenn das Besitzunternehmen als Teil seiner gewerblichen
Gesamttätigkeit eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hatte und diese nach Beendigung der Betriebsaufspaltung fortsetzt.
Die Überlassung von Know-how durch ein als Besitzunternehmen fungierendes Ingenieurbüro ist eine originär gewerbliche Tätigkeit,
wenn sie sich nicht auf die Lizenzierung von Patenten beschränkt, sondern sich als Ausfluss der aus der Produktionstätigkeit
und dem Vertrieb der Betriebsgesellschaft gewonnenen Erfahrungen darstellt und sich in einem einheitlichen Betrieb mit der
als gewerblich zu qualifizierenden Vermögensverwaltung vollzieht.
Bei Fortsetzung einer originär gewerblichen Tätigkeit liegen die Voraussetzungen einer begünstigten Teilbetriebsaufgabe nicht
vor, wenn die als wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens zu qualifizierenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft
nicht mit veräußert werden.
Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung sind nicht bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung,
sondern erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund des Aufgriffs eines zur Mehrsteuer führenden
Sachverhalts mit dessen Aufdeckung rechnen muss.
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 278 Nr. 9 EFG 2014 S. 253 Nr. 4 GStB 2014 S. 116 Nr. 4 GmbHR 2014 S. 264 Nr. 5 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 2 StBW 2014 S. 87 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2014 S. 194 OAAAE-52799
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 29.08.2013 - 13 K 4451/11 E,G
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