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BFH 23.10.2013 X R 3/12, StuB 2/2014 S. 77

Einkommensteuer | Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

(1) Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem gezahlt werden, sind als „andere Leistungen“ mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. (2) Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. (3) Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gem. § 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden (Bezug: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG).

Praxishinweise

Gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind „sonstige Einkünfte“ „Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen“. Nach § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und „andere Leistungen“, die u. a. aus den gesetzlichen R...

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