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StuB 2/2014 S. 80

Vergütung des Anwalts bei scheidungsrechtlicher Beratung beider Eheleute

Berät eine Rechtsanwältin Eheleute gemeinsam in ihrer Scheidungsangelegenheit, hat sie nur dann einen Gebührenanspruch, wenn sie ihre Mandanten zuvor über folgende Sachverhalte belehrt hat: (1) Eine Anwältin darf im Grundsatz nur eine Partei beraten. (2) Bei einer gemeinsamen Beratung darf sie nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten, sondern kann nur noch beide unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten. (3) Wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar zutage treten, muss sie das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für dr...

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