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StuB 2/2014 S. 80

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Gesellschafterstreits

Ein Geschäftsanteil kann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags eingezogen werden. Die Rechtmäßigkeit der Einziehung bedarf einer umfassenden Prüfung aller Umstände durch den Tatrichter. Im entschiedenen Fall war der Kläger zusammen mit drei Mitgesellschaftern an der beklagten GmbH beteiligt. Die Gesellschafter konnten lt. Gesellschaftsvertrag die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Scheitern einer persönlichen Beziehung des Klägers mit einer Mitgesellschafterin wurde dem Kläger vorgeworfen, seine Pflichten verletzt zu haben. Nachdem er deshalb dreimal anwaltlich abgemahnt worden war, einigten sich die Gesellschafter darauf, dass der Kläger bis auf Weiteres bezahlten Urlaub nehmen ...

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