BFH Beschluss v. - VI B 40/13

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten

Leitsatz

Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt i.S. des § 115 FGO, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen sind. Inwieweit gleichwohl, ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG "typische Berufskleidung").

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

2 1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschlüsse vom VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).

4 Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

5 Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG—) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht entgegensteht. Die Aufwendungen sind grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar. Zwar ist auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich. Derartige Aufwendungen sind aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Inwieweit gleichwohl ein beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG „typische Berufskleidung"; Beschluss des Großen Senats des , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, C.III.4.a).

6 Die Beurteilung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für bürgerliche Kleidung entspricht damit im Ergebnis der BFH-Rechtsprechung vor Ergehen des Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 (z.B. , BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49; vom IV R 13/90, BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751; , BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192; vom VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17; vgl. auch Senatsurteil vom VI R 50/10, BFHE 238, 405, BStBl II 2013, 282).

7 Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit den angeführten Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt, die Aufwendungen für die vom Kläger und Beschwerdeführer als „Business-Kleidung” bezeichneten Kleidungsstücke seien solche für bürgerliche Kleidung und daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Da insoweit Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

8 2. Die Revision war auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

9 Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordert die Darlegung einer klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfrage (Senatsbeschluss vom VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172). Da die im Streitfall aufgeworfenen Fragen —wie oben ausgeführt— bereits hinreichend geklärt sind, kommt eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts vorliegend nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 335 Nr. 3
DStZ 2014 S. 101 Nr. 4
EStB 2014 S. 59 Nr. 2
StBW 2014 S. 86 Nr. 3
DAAAE-52609