BGH Beschluss v. - IX ZR 299/12

Schlüssigkeit eines Klagevorbringens: Ersatz schriftsätzlichen Vortrags durch Vorlage von Tabellen, Rechnungen und den Akteninhalt eines anderen Verfahrens

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 543 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 12 U 241/11 Urteilvorgehend Brandenburgisches Az: 12 U 241/11vorgehend Az: 12 O 450/09

Gründe

1Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Der Kläger hat eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, jedoch die tatsächlichen Grundlagen der jetzt noch streitgegenständlichen 28 Einzelforderungen nicht zusammenhängend und nachvollziehbar dargestellt. Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Schriftsätzen, der aus sechs Seiten und 16 Spalten bestehenden Tabelle K 6a und dem 221 Seiten umfassenden Anlagenkonvolut K 32 zusammenzusuchen (vgl. , MDR 2004, 219; Beschluss vom - IX ZR 210/04, WM 2007, 1886 Rn. 6; vom - VII ZR 44/12, n.v. Rn. 14). Der Kläger hätte die abgerechneten Leistungen, welche den 28 streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde lagen, schon in den Tatsacheninstanzen ohne weiteres nachvollziehbar darstellen und den Anlagen zuordnen können. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom auf die Unzulänglichkeit seines Vorbringens hingewiesen, insbesondere darauf, dass schlüssiger Vortrag nicht durch die Vorlage von Rechnungen und Akteninhalt aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann. Das galt auch für die Frage der Mandatierung des Klägers. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Urteil des Berufungsgerichts Bezug nimmt, werden die Mandatserteilungen als streitig bezeichnet; einen Berichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.

2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser                       Lohmann                            Fischer

                  Pape                            Möhring

Fundstelle(n):
JAAAE-52500