BGH Beschluss v. - 1 StR 412/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen verschiedener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt.

2 Mit am beim Landgericht eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein und beantragte "Wiederaufnahme". In einem weiteren Schreiben vom begehrte er ebenfalls sinngemäß Wiedereinsetzung. Durch Beschluss vom hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist eingelegt worden sei.

3 Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am zugestellt. Mit am eingegangenem Schreiben vom wendet er sich gegen diesen Beschluss.

II.

4 Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) zu wertende Schreiben vom hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist der aufzuheben, doch war die Revision vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

5 1. Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Für diese Entscheidung war das Landgericht nicht zuständig.

6 Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO).

7 Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. ).

8 Gemäß § 46 Abs. 1 StPO ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Das Landgericht war wegen der als Wiedereinsetzungsantrag zu wertenden Schreiben vom 13. und für eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr zuständig (vgl. ).

9 2. Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Senatsbeschluss vom - 1 StR 232/13). Bereits an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier, so dass es auf die unterlassene Glaubhaftmachung nicht ankommt. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist.

10 Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (vgl. ). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Frist bekannt geworden ist, wird hier ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Dem Schreiben des Angeklagten vom lässt sich inhaltlich entnehmen, dass er ohnehin spätestens im Februar 2013 wusste, dass sein Verteidiger keine Revision eingelegt hat.

11 3. Die Revision ist vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 341 Abs. 1, § 43 StPO) eingelegt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-52475