BGH Beschluss v. - 2 StR 82/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Geldfälschung in vier Fällen, davon drei gewerbsmäßig begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; den Angeklagten M. hat es wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, davon eine begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des sichergestellten Falschgeldes in Höhe von 75.810 € angeordnet.

2 1. Die Revision des Angeklagten M. führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

3 Nach den zu II. 3. und II. 6. getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte M. anlässlich der Falschgeldgeschäfte am 17. Februar (II. 2.) und am (II. 5.) mit seinem Pkw im Straßenverkehr, obwohl ihm zuvor die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden war. Danach überschnitten sich die Ausführungshandlungen teilweise, so dass die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit denen der gewerbsmäßigen Geldfälschung jeweils in Tateinheit stehen (vgl. ; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl. § 52 Rn. 20).

4 Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5 Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen II. 3. und II. 6. verhängten Einzelstrafen. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedarf es nicht. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und des unveränderten Schuldgehalts der Taten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

6 Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

7 2. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten O. ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
MAAAE-52470