BGH Urteil v. - I ZR 156/12

Beförderungsausschlussklausel eines Paketdienstunternehmens: Auslegung der in US-Dollar definierten Wertgrenze

Leitsatz

Die Beförderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstunternehmens, wonach der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten darf, ist - wenn die Landeswährung der Euro ist - dahin auszulegen, dass die Wertgrenze auf der Basis des Euro-Referenzkurses (Mittelkurses) der Europäischen Zentralbank zu ermitteln ist.

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 305c Abs 2 BGB, Art 17 Abs 1 CMR, Art 29 Abs 1 CMR

Instanzenzug: Az: I-18 U 201/11vorgehend Az: 31 O 47/09nachgehend Az: I ZR 245/14 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin ist Transportversicherer der F.  E.   GmbH & Co. KG in K.         (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.

2Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2008 mit dem Transport eines Messgeräts von einem in Österreich ansässigen Unternehmen nach K.        . Dem Beförderungsvertrag lagen die Beför-derungsbedingungen der Beklagten (Stand: 2008) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthielten:

3.1 [Die Beklagte] befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.

(...)

(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. (...)

(...)

3.3 Verweigerung und Einstellung der Beförderung

(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, (...) kann [die Beklagte] die Beförderung des betreffenden Pakets (...) verweigern oder, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen.

3Die österreichische Versenderin übergab einem Fahrer der Beklagten am das Transportbehältnis, in dem sich nach der Darstellung der Klägerin das Messgerät befand.

4Die Klägerin hat behauptet, das Transportbehältnis, ein Spezialkoffer im Wert von 750 €, sei unmittelbar nach der Ankunft bei der Versicherungsnehmerin am geöffnet worden. Dabei hätten deren Mitarbeiter festgestellt, dass der Transportkoffer leer angeliefert worden sei. Der Wert des abhandengekommenen Messgeräts habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte 32.555 € betragen.

5Die Beklagte hafte für den Verlust des Gutes unbeschränkt, da ihr ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Sie habe weder zum Verbleib des Gutes noch zu von ihr angestellten Nachforschungen etwas vortragen können. Dies lasse den Schluss auf eine grob mangelhafte Betriebsorganisation zu.

6Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 32.555 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81 € in Anspruch genommen.

7Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht, der Wert des angeblich an sie zur Beförderung übergebenen Messgeräts nebst Transportkoffer habe die Verbotsgutgrenze von 50.000 US-Dollar gemäß ihren Beförderungsbedingungen überschritten. Dieser Umstand führe zu einem vollständigen Haftungsausschluss.

8Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens zur Zahlung von 32.030 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

9Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Gründe

10I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde für den Verlust des Messgeräts, der während ihrer Obhutszeit eingetreten sei, gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR in Verbindung mit § 435 HGB vollen Schadensersatz in Höhe von 32.030 €. Dazu hat es ausgeführt:

11Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das abhandengekommene Messgerät, das zum Zeitpunkt der Übergabe einen Wert von 32.030 € gehabt habe, einem Fahrer der Beklagten übergeben und bei der Versicherungsnehmerin als Empfängerin nicht abgeliefert worden sei. Die Beklagte hafte für den Verlust des Gutes unbeschränkt, da ihr oder ihren Mitarbeitern, deren Verhalten sie sich gemäß Art. 29 Abs. 2, Art. 3 CMR zurechnen lassen müsse, ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei.

12Die Versicherungsnehmerin treffe an der Entstehung des Schadens kein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, die Versicherungsnehmerin habe ihr Verbotsgut im Sinne von Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. Bei dem zum Transport übergebenen Gut habe es sich nicht um Verbotsgut im Sinne der genannten Klausel gehandelt, weil dessen Wert unter 50.000 US-Dollar gelegen habe. Es sei schon zweifelhaft, ob die Verbotsgutklausel mit Blick auf das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot wirksam sei. Dies könne jedoch offenbleiben, da - eine Wirksamkeit bei der kundenfeindlichsten Auslegung unterstellt - zumindest Unklarheiten verblieben, die bei der dann nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichsten Auslegung hier dazu führten, dass die Verbotsgrenze von 50.000 US-Dollar nicht erreicht sei. Die Klägerin müsse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Wertdeklaration ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil dieser Umstand für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Gleiches gelte für den ebenfalls nicht erteilten Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens.

13II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

141. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport beauftragte Beklagte als Frachtführerin der Haftung nach den Vorschriften der CMR unterliegt. Danach hat die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 CMR grundsätzlich Schadensersatz für den Verlust von Transportgut zu leisten, das während ihrer Obhutszeit abhandenkommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Messgerät, für dessen Verlust die Klägerin Schadensersatz verlangt, während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen. Die Revision erhebt dagegen keine Rügen, so dass für das Revisionsverfahren von einer grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR auszugehen ist.

152. Vollen Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Da auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag jedenfalls gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB, der im Streitfall noch maßgeblich ist, deutsches Recht zur Anwendung kommt - beide Parteien haben während des Rechtsstreits ausschließlich auf der Grundlage des deutschen Rechts vorgetragen -, ist im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ergänzend § 435 HGB heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Davon ist im Streitfall auszugehen.

16Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB erfüllt sind, weil die Beklagte nichts zu den näheren Umständen des Verlustes und zu von ihr angestellten Nachforschungen zum Verbleib des Gutes vorgetragen hat. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. nur , TranspR 2011, 218 Rn. 15 f. = VersR 2011, 1161; Urteil vom - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 17) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

173. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB der Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Einlieferung von Verbotsgut gemäß den Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens zu berücksichtigen ist.

18a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Warenversender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf den Wert des Transportgutes zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (, TranspR 2007, 164 Rn. 24 = VersR 2008, 97). Hat der Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers so genanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Beförderers führen (, TranspR 2006, 448 Rn. 32 = VersR 2007, 1102; BGH, TranspR 2007, 164 Rn. 30; , TranspR 2007, 405 Rn. 31).

19b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmerin die Beförderungsbedingungen der Beklagten bei Erteilung des Transportauftrags bekannt waren und damit wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogen wurden. Demzufolge musste die Versicherungsnehmerin wissen, dass die Beklagte gemäß Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen grundsätzlich keine Pakete befördert, deren Inhalt den Wert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung übersteigt. Nach Ziffer 3.3 (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, die Beförderung eines Pakets, dessen Inhalt die genannte Wertgrenze übersteigt, zu verweigern oder - sofern die Beförderung bereits begonnen hat - diese einzustellen. Unterbleibt ein Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert des Inhalts, ist davon auszugehen, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung zu verweigern (vgl. BGH, TranspR 2006, 448 Rn. 33).

204. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem an die Beklagte übergebenen Messgerät nebst Transportkoffer habe es sich nicht um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbedingungen der Beklagten gehandelt.

21a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beförderungsbedingungen der Beklagten wirksam in den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind. Es hat offengelassen, ob die Regelung in Ziffer 3.1 (ii) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Jedenfalls - so das Berufungsgericht - führe die nach § 305c Abs. 2 BGB gebotene kundenfreundlichste Auslegung der in Rede stehenden Klausel dazu, dass es sich bei dem Messgerät nebst Transportkoffer nicht um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbedingungen gehandelt habe, weil dessen Wert die Grenze von 50.000 US-Dollar nicht erreicht habe. Das Messgerät habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte einen Wert von 32.030 € gehabt. Zu diesem Betrag sei der Wert des Transportkoffers (750 €) hinzuzurechnen, da dieser Bestandteil des Beförderungsgutes und nicht lediglich Verpackung gewesen sei. Daher habe das zur Beförderung übergebene Gut am einen Gesamtwert von 32.780 € gehabt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei bei der Umrechnung in US-Dollar nicht zwingend auf den Umrechnungskurs der Deutschen Bundesbank oder denjenigen der Europäischen Zentralbank abzustellen. Es sei auch möglich, bei der Ermittlung des Gegenwerts die im bargeldlosen Zahlungsverkehr geltenden Umrechnungskurse, die Schalterkurse, bei denen wiederum zwischen An- und Verkauf zu unterscheiden sei, oder die für das Kreditkartengeschäft geltenden Kurse heranzuziehen. Die Wertgrenze sei gemäß § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls dann als gewahrt anzusehen, wenn sie bei Zugrundelegung eines der in Betracht kommenden Kurse eines inländischen Geld- oder Kreditinstituts, der Europäischen Zentralbank oder eines gebräuchlichen Währungsrechners die Obergrenze von 50.000 US-Dollar nicht erreiche. Im Streitfall sei bei der Ermittlung des zugrundezulegenden Kurses auf den für den Verkauf von US-Dollar maßgebenden Schalterkurs (Kassakurs), den beispielsweise der Währungsrechner des Bundesverbandes deutscher Banken mit vier Prozent unter dem Interbankkurs ansetze, als den typischerweise niedrigsten Kurs abzustellen. Dies führe zu einem Gegenwert von unter 50.000 US-Dollar. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

22b) Die Verbotsklausel gemäß Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen, auf die sich die Beklagte beruft, ist in der Weise auszulegen, dass bei der Ermittlung, welcher Euro-Betrag dem Wert von 50.000 US-Dollar entspricht, auf den Mittelkurs der Europäischen Zentralbank abzustellen ist.

23aa) Bei der genannten Klausel in den Beförderungsbedingungen der Beklagten handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.

24bb) Vor einer Klauselprüfung an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (vgl. , NJW 1999, 1633, 1634; K. P. Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 305c Rn. 10; Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 305b Rn. 1).

25cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen des konkreten Vertragspartners zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (vgl. , NJW 2007, 504 Rn. 19; Urteil vom - III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. , NJW 2008, 2495 Rn. 20; Versäumnisurteil vom - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 13; BGH, NJW 2011, 2122 Rn. 10). Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, bleiben dabei außer Betracht (BGH, NJW 2011, 2122 Rn. 10).

26dd) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdrücklich, welcher Umrechnungskurs bei der Feststellung des Euro-Betrags zugrunde zu legen ist, der dem Wert von 50.000 US-Dollar entspricht, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.

27Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Ausgangspunkt für die Auslegung von Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen der Begriff des "Gegenwerts in der jeweiligen Landeswährung" sein muss. Maßgebliche Landeswährung ist im Streitfall der Euro. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob sich die Bestimmung der Landeswährung nach der fraglichen Klausel in den Beförderungsbedingungen der Beklagten danach richtet, welchem Recht der Transportvertrag unterliegt, oder ob auf den Absendeort oder den Sitz des Auftraggebers als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der maßgeblichen Landeswährung abzustellen ist, weil vorliegend in allen Fällen die Landeswährung auf Euro lautet. Der von der Versicherungsnehmerin mit der Beklagten geschlossene Vertrag unterliegt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juni 2008 noch galt, dem deutschen Recht. Der Absendeort liegt in Österreich und der Sitz der Auftraggeberin der Beklagten befindet sich in Deutschland, so dass auch insoweit die jeweilige Landeswährung der Euro ist. Dementsprechend liegt es nahe, den Mittelkurs der Europäischen Zentralbank zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob das zu befördernde Gut den Wert von 50.000 US-Dollar übersteigt, zumal es sich hierbei um den gebräuchlichsten und im Übrigen um einen leicht festzustellenden Kurs handelt. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht täglich einen Referenzkurs (Mittelkurs) zwischen dem Euro und mehreren internationalen Währungen, zu denen auch der US-Dollar gehört. Für einen durchschnittlichen geschäftlichen - aber auch privaten - Versender von Gütern stellt es keine unzumutbare Überforderung dar, sich an dem im Internet aufrufbaren und damit auf einfache Weise in Erfahrung zu bringenden Referenzkurz der Europäischen Zentralbank zu orientieren.

28Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen Kurse eignen sich im Vergleich dazu im vorliegenden Zusammenhang nicht für die Berechnung des Gegenwerts von 50.000 US-Dollar in Euro. Der Interbankenkurs kommt nicht in Betracht, weil er für Privatpersonen und Gewerbetreibende grundsätzlich nicht gilt. Ebenso wenig kann auf die Kurse abgestellt werden, die für den An- und Verkauf von US-Dollar gelten; der Ankaufspreis muss deutlich über, der Verkaufspreis deutlich unter dem Mittelwert liegen, weil Kostenfaktoren - wie etwa die Marge der Bank, die Kosten des Vorhaltens der Fremdwährung und ein Risikoabschlag für Währungsschwankungen - zu berücksichtigen sind, die für die Ermittlung des Gegenwerts in dem hier interessierenden Kontext keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt für den Kreditkartenkurs, der nur in einem speziellen Marktsegment von Bedeutung ist und zum Geschäftsbereich der Beklagten keinen Bezug aufweist.

29Der Wert des zu transportierenden Gutes ist dem Frachtführer grundsätzlich bei Erteilung des Beförderungsauftrags mitzuteilen, so dass er rechtzeitig in der Lage ist, über eine Annahme des Auftrags zu entscheiden. Diesen Zeitpunkt kann der Frachtführer auch in seinen Beförderungsbedingungen festlegen. Fehlt - wie im Streitfall - ein solcher Hinweis, ist für die Frage, ob die Verbotsgutgrenze überschritten ist, auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gutes zur Beförderung abzustellen (vgl. , TranspR 2012, 463 Rn. 26 = VersR 2013, 475).

30ee) Danach ist auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne von Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport von Österreich nach Deutschland zur Versicherungsnehmerin übergeben wurde.

31Die Einlieferung des in einem Spezialbehältnis verpackten Messarms erfolgte nach der Feststellung des Berufungsgerichts am . Zu diesem Zeitpunkt hatte das Gut (einschließlich des Spezialkoffers) einen Wert von 32.780 €. Der Mittelkurs der Europäischen Zentralbank betrug am für einen Euro 1,5336 US-Dollar, so dass sich der Wert des zu befördernden Gutes auf 50.271,40 US-Dollar belief und damit die Verbotsgutgrenze von 50.000 US-Dollar überschritt.

32ff) Der Umstand, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben wurde, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, führt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. , BGHZ 167, 64 Rn. 22; Urteil vom - I ZR 245/03, NJWRR 2007, 179 Rn. 23 = TranspR 2006, 448; Urteil vom - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Rn. 17). Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag des Auftraggebers in die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustellen (vgl. , NJWRR 2007, 1110 Rn. 29 = TranspR 2007, 164; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 17).

33gg) Die Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie hat durch eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, ist von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten im Sinne eines qualifizierten Verschuldens gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB auszugehen. Hinsichtlich des Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehmerin ist zu berücksichtigen, dass der unterlassene Hinweis darauf, dass das zu befördernde Gut einen Wert von mehr als 50.000 US-Dollar hatte, sich nicht nur in Bezug auf den 50.000 US-Dollar übersteigenden Schaden ausgewirkt haben kann. Wenn die Beklagte die Beförderung des Gutes bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Messarms eingetretene Schaden vollständig vermieden worden (vgl. , TranspR 2007, 405 Rn. 31; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 19).

345. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration oder eines nicht erteilten Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, die unterlassene Angabe des Werts des zur Beförderung übergebenen Gutes sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie die Behandlung von wertdeklarierten Paketen im Rücksendungsverfahren bei grenzüberschreitenden Transporten erfolge und inwiefern zusätzliche Sicherungsmaßnahmen den Verlust des Gutes verhindert hätten, weil der leere Koffer bei der Versicherungsnehmerin angekommen sei. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

35III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm                       Pokrant                        Büscher

                   Schaffert                      Kirchhoff

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 4
NJW-RR 2014 S. 215 Nr. 4
RIW 2014 S. 309 Nr. 5
KAAAE-52436