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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1599/10

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 4

Nachträglicher Kirchensteuererstattungsüberhang als auf den Sonderausgabenabzug des Streitjahres rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn Kirchensteuer i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG rückwirkend erstattet wird. Allerdings lässt es der BFH bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z. B. der Kirchsteuer aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität zu, dass zunächst eine Verrechnung der erstatteten Sonderausgaben für eines der Vorjahre mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr erfolgt.

2. Die aus Praktikabilitätsgründen mögliche Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr führt, wenn sie erfolgt, dazu, dass die Erstattung bezogen auf das Zahlungsjahr nur insoweit ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist, als sie die im Erstattungsjahr gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Insoweit ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das „Zahlungsjahr” infolge eines späteren Erstattungsüberhangs auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige schon in einem Vorjahr aus der Kirche ausgetreten ist, deswegen schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das „Zahlungsjahr” für das FA erkennbar war, dass der Steuerpflichtige nicht mehr mit Kirchensteuerzahlungen endgültig belastet würde sein können, und wenn das FA gleichwohl für die vom Steuerpflichtigen im Zahlungsjahr weiter geleisteten Kirchensteuervorauszahlungen den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ohne einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung vorgenommen hat.

Fundstelle(n):
GAAAE-52339

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.12.2013 - 8 K 1599/10

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