Fachhochschule bei auf sechs Semester angelegtem Studium keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Studenten
Leitsatz
1. Beginnt die volljährige Tochter nach Abschluss einer Berufsausbildung ein sechssemestriges Studium der Betriebswirtschaft
(B.A.) an einer Fachhochschule, so ist die Fachhochschule nicht als „regelmäßige Arbeitsstätte” der Tochter zu behandeln,
sodass die Fahrtkosten der Tochter in voller Höhe und nicht etwa nur in Höhe der Entfernungspauschale bei der Ermittlung der
kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können.
2. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen grundsätzlich nicht anzuwenden, da eine Bildungsmaßnahme
regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S.
3 Nr. 4 EStG vorliegt.
Fundstelle(n): WAAAE-52338
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Sächsisches FG, Urteil v. 05.12.2013 - 6 K 182/12 (Kg)
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