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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 1705/12 E EFG 2014 S. 250 Nr. 4

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5 Satz 1, EStG § 52 Abs. 12 Satz 9

Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer – Arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Telearbeitsplatzes – Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei anteiliger Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange

Leitsatz

  1. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auch eröffnet, wenn der Steuerpflichtige sich arbeitsvertraglich verpflichtet hat, zur anteiligen Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange einen häuslichen Telearbeitsplatz vorzuhalten, ohne dass daraus eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Arbeitsplatz am Betriebssitz resultiert (entgegen , EFG 2012, 1625).

  2. Ein Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Bankangestellten dar, wenn bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung am Arbeitsplatz in der Bank und im Arbeitszimmer die Tätigkeit in der Bank quantitativ deutlich überwiegt.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 342 Nr. 7
EFG 2014 S. 250 Nr. 4
GStB 2014 S. 116 Nr. 4
StBW 2014 S. 128 Nr. 4
DAAAE-52327

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E

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