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FG Hamburg 10.9.2013 3 K 80/13, NWB 3/2014 S. 84

Einkommensteuer | Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit

Ein Krankengymnast kann nach dem nebeneinander (als Praxisinhaber) eine gewerbliche und (als selbst Behandelnder) eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.

Anmerkung:

Die Klägerin betrieb eine eigene Praxis für Krankengymnastik und beschäftigte in den Streitjahren jeweils vier bis fünf festangestellte Mitarbeiter, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden tätig waren. Im Jahr 2007 kam es in der Praxis zu einer erheblichen Auftragszunahme. Diese war von der Klägerin mit ihren angestellten Mitarbeitern alleine nicht zu bewältigen...

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