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Eigenkapitaldarstellung bei Personenhandelsgesellschaften
Abbildung des Kapitals der Gesellschafter im Jahresabschluss
Die Eigenkapitaldarstellung bei Kapitalgesellschaften wird über das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB abgebildet. Für Personenhandelsgesellschaften, die unter die Anwendung des § 264a HGB fallen, d. h. die weder direkt noch indirekt eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben, hat die Eigenkapitalgliederung in der in § 264c Abs. 2 HGB dargestellten Form zu erfolgen. Die Ursache für die abweichende Darstellung bei Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften liegt in den abweichenden Bestimmungen hinsichtlich der Haftung, der Kapitalaufbringung sowie der Kapitalverwendung begründet. Dieser Beitrag geht auf die Besonderheiten ein, welche sich hinsichtlich der Abbildung des Kapitals der Gesellschafter im Jahresabschluss der Personenhandelsgesellschaft ergeben.
Gehrmann, infoCenter, Personengesellschaft NWB TAAAB-17518
Wie erfolgt der Eigenkapitalausweis bei der Personenhandelsgesellschaft?
Welche Abweichungen gilt es hinsichtlich des Eigenkapitalausweises im Vergleich zu Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen?
Wie werden die verschiedenen Eigenkapitalbestandteile in der Praxis abgebildet?