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BMF 27.11.2013 IV C 2 - S 2742/07/10009, StuB 1/2014 S. 32

Erwerb eigener Anteile

A. Handelsrechtliche Grundlagen
(1) Mit dem Einfügen von § 272 Abs. 1a und 1b HGB durch das BilMoG vom (BGBl 2009 I S. 1102) wurde der handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile rechtsformunabhängig geregelt.

(2) Der Nennbetrag der eigenen Anteile ist nunmehr nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB stets auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Eine Aktivierung der eigenen Anteile, bei gleichzeitiger Bildung einer entsprechenden Rücklage kommt nicht mehr in Betracht. § 272 Abs. 1a Satz 2 und 3 und § 272 Abs. 1b HGB enthalten weitere Regelungen zur Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile in der Handelsbilanz. Danach ist ein Unterschiedsbetrag zwischen der Gegenleistung für den Erwerb der eigenen Anteile und dem anteiligen Nennbetrag dieser Anteile handelsrechtlich mit den frei ve...

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