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BFH 13.11.2013 I R 67/12, NWB 1/2014 S. 14

Doppelbesteuerung | Zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffbetriebs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG 2002 zugerechnet, steht nach dem Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Mitunternehmers das Besteuerungsrecht [i]Berechnungsprogramm „Gewinnermittlung gem. § 5a EStG vs. § 5 EStGNWB GAAAE-29640 unabhängig davon zu, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.

Anmerkung:

Der BFH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Deutschland das Recht auf Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach § 5a EStG unabhängig davon hat, ob es sich um einen laufenden Gewinn oder einen Veräußerungsgewinn handelt.

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