Investmentsteuergesetz; Verspätete Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG)
Bezug:
Die Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen gemäß §§ 2 und 4 InvStG setzt u. a. voraus, dass die Investmentgesellschaft die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG genannten Besteuerungsgrundlagen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder – soweit innerhalb dieses Zeitraums ein Ausschüttungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr gefasst wird – spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses über die Ausschüttung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Frist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist. Es wird die pauschale Besteuerung der Investmenterträge auf Ebene des Investmentanlegers gemäß § 6 InvStG ausgelöst, wenn die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen nicht spätestens bis zum Ablauf des o. g. Zeitraums erfolgt ist.
Die Anwendung der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG hat zur Folge, dass anstelle der Erträge i. S. d. § 5 Absatz 1 InvStG neben den tatsächlichen Ausschüttungen auf Investmentanteile der Zwischengewinn sowie ein – an der Wertentwicklung des Fondsvermögens orientierter – Mehrbetrag oder ein höherer Mindestwert angesetzt werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Fällen verspäteter Veröffentlichungen Folgendes:
Zur Vermeidung der Anwendung der Pauschalbesteuerung kann das für das jeweilige Publikums-Investmentvermögen zuständige Finanzamt oder bei ausländischen Investmentvermögen das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch als fristgemäß ansehen, wenn eine nur kurzfristige Überschreitung der Frist des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG vorliegt. Die Überschreitung ist in der Regel als kurzfristig anzusehen, wenn sie nicht mehr als zehn Kalendertage umfasst.
Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anzuwenden. Es ersetzt das , welches hiermit aufgehoben wird.
BMF v. - IV C 1 -
S 1980-1/08/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 60
BB 2014 S. 214 Nr. 5
DB 2014 S. 154 Nr. 4
DStR 2014 S. 102 Nr. 3
DStZ 2014 S. 102 Nr. 4
EStB 2014 S. 24 Nr. 1
StB 2014 S. 12 Nr. 1
StBW 2014 S. 91 Nr. 3
Ubg 2014 S. 116 Nr. 2
WPg 2014 S. 164 Nr. 3
ZAAAE-51916