1. Offen blieb, ob die für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. von der Rechtsprechung aus dem Gesetzeszweck hergeleitete
Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs auch für den Investitionsabzugsbetrag zu fordern ist.
2. Der im dritten Jahr nach der Anschaffung geltend gemachten Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen auf den maximal zulässigen
Betrag steht nicht entgegen, dass sie der Kompensation der Gewerbeertragserhöhung durch die Außenprüfung, dient.
3. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG hinsichtlich der Höhe des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages ist
durch das mit den Steuererklärungen eingereichte Formular nicht verbraucht.
4. Die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages ist wegen fehlender Investitionsabsicht gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG
zu versagen, wenn nicht erkennbar ist, dass sich der Unternehmer bereits am Bilanzstichtag mit den in den nächsten drei Jahren
anzuschaffenden geringwertigen Wirtschaftsgütern auseinander gesetzt hat, sondern die Verhältnisse darauf schließen lassen,
das geringwertige Wirtschaftsgüter kurzfristig bei Bedarf erworben werden.
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