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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 3624/11 E EFG 2014 S. 201 Nr. 3

Gesetze: EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 3 Satz 1, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 351 Abs. 1

Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG – Möglichkeit der Änderung des Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids

Leitsatz

  1. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 kann bis zur Rechts- oder Bestandskraft des Steuerbescheids zurückgenommen werden.

  2. Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört nicht zu den nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen, so dass die Zurücknahme des Antrags auch im Rahmen des Einspruchs gegen einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erfolgen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 37
DStRE 2014 S. 1368 Nr. 22
DStZ 2014 S. 55 Nr. 3
EFG 2014 S. 201 Nr. 3
EStB 2014 S. 179 Nr. 5
Ubg 2014 S. 804 Nr. 12
LAAAE-51695

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.11.2013 - 13 K 3624/11 E

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