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OLG Frankfurt/M. Urteil v. - 15 U 61/12

Gesetze: BGB § 1602; BGB § 1612; BGB § 2303 Abs. 1 S. 2; BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 2336 Abs. 1; BGB § 2336 Abs. 2; BGBEG Art. 229 § 23 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung (§ 1612 BGB) geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.

2. Für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht genügt nicht die bloße Leistungsverweigerung; diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen.

Fundstelle(n):
XAAAE-51195

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OLG Frankfurt/M., Urteil v. 29.10.2013 - 15 U 61/12

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