1. Auch im Rahmen sogenannter Vornahmesachen kann eine gerichtliche Entscheidung auf eine Folgenabwägung gestützt werden. Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich neben der Möglichkeit, die Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten, bei der sich das Gericht im Fall drohender schwerer und unzumutbarer Eingriffen in Grundrechte mit berechtigten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und damit der Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen sowie mit den Möglichkeiten ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen muss.
2. Hat das - nachzogene - Familienmitglied eines Unionsbürgers mit einem Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche ein eigenes, nicht auf der Familienangehörigkeit (oder der Arbeitsuche) beruhendes Aufenthaltsrecht, bleibt seine Leistungsberechtigung nach dem SGB II unberührt.
3. Das Recht zum Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsuche ist kein Auffangtatbestand. Behauptet der Unionsbürger, der Zweck seiner Einreise liege in der Arbeitsuche, muss diese Arbeitsuche im tatsächlichen Verhalten des Unionsbürgers Ausdruck finden; anderenfalls läge es an ihm, durch die bloße Behauptung, er suche nach Arbeit, die Wirkungen des § 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 FreizügG/EU für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger zu umgehen.
4. Solange sich ein ausländischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält, hat er in wirtschaftlichen Notlagen einen Anspruch auf materielle Unterstützung, der auf dem Grundrecht der Menschenwürde beruht.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 01.11.2013 - L 2 AS 889/13 B ER
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