BGH Beschluss v. - VII ZA 9/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. , NJW 2002, 2180). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. , [...], Rn. 2; Beschluss vom - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; Beschluss vom - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. , FamRZ 2006, 1522, 1523 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Schuldner hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die am abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf bereits vorgelegte Vordrucke Bezug genommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde. Letzteres ist erst am , nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, geschehen. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

2 Da dem Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht gewährt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-51124