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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1183/13 EFG 2014 S. 391 Nr. 5

Gesetze: UStG 2005 § 2 Abs. 3UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 9UStG 2005 § 10 Abs. 1UStG 2005 § 15 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3a EWGRL 388/77 Anh. H Nr. 13 Richtlinie 2006/112/EG Art. 13KStG § 4

Umsatzsteuerpflicht der Leistungen aus einem Vertrages über den Betrieb eines Freibades

Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Leitsatz

1. Erfolgt die Überlassung eines Freibades durch eine Stadt auf der Basis eines Pachtvertrages und damit einer privatrechtlichen Vereinbarung, übt die Stadt eine umsatzsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit aus und unterhält einen Betrieb gewerblicher Art gem. § 2 Abs. 3 UStG unabhängig vom Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

2. Die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes seitens der Stadt an den Pächter gezahlten Betriebskostenzuschüsse stellen ein zusätzliches pauschales Entgelt für die durch den Pächter an die Freibadbesucher erbrachten Leistungen dar, aus dem der Stadt ein Vorsteuerabzug i. H. v. 7 % zusteht, da die Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schwimmbades stehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 391 Nr. 5
JAAAE-50984

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.10.2013 - 2 K 1183/13

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