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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2696/11 F EFG 2014 S. 132 Nr. 2

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, EStG § 18 Abs. 3

Entgeltlicher Hinzuerwerb eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils – Ermittlung des Buchwerts bei Weiterveräußerung

Leitsatz

  1. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzu erworbene Anteil grundsätzlich nicht seine rechtliche Selbständigkeit ().

  2. Bei der Weiterveräußerung dieses hinzuerworbenen unselbständigen Teils des Mitunternehmeranteils ist dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen (sog. Durchschnittsbewertung, , BStBl II 1997, 535 unter 1.).

  3. Die Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils wird nicht dadurch berührt, dass der Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Hinzuerwerbs die Absicht der zeitnahen Weiterveräußerung des hinzuerworbenen Anteils hatte.

  4. Die hinzuerworbene Mitunternehmeranteil ist auch in diesem Fall nicht als Umlaufvermögen behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2013 S. 3120 Nr. 51
EFG 2014 S. 132 Nr. 2
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 8
KÖSDI 2014 S. 18758 Nr. 3
EAAAE-50977

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 22.10.2013 - 13 K 2696/11 F

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