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Gesetzgebung; | Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes

Durch Art. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes v. (BGBl 2002 I S. 2268, 2276) ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien erweitert worden: (1) Die Höchstrahmen der Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung in Höhe von 50 v. H. der geleisteten Zuwendungen an politische Parteien gem. § 34g EStG ist von 767 € auf 825 € (bei Zusammenveranlagung von 1 534 € auf 1 650 €) angehoben worden. (2) Die diese Höchstbeträge übersteigenden Zuwendungen an politische Parteien sind nach § 10b Abs. 2 EStG bis zur Höhe von insgesamt 1 650 € (bisher 1534 €) und im Falle der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von insgesamt 3 300 € (bisher 3 068 €) im Kalenderjahr im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig. (3) In § 34g Satz 1 EStG werden die Wörter ,,Mitgliedsbeiträgen und Spenden'' durch das Wort ,,Zuwendungen'' ersetzt. § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG verwendet...

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