1. Ein Vermächtnis liegt vor, wenn nach dem Willen des Erblassers der Begünstigte einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten soll. Nur wenn ein solcher Begünstigungswille fehlt, handelt es sich um eine bloße Teilungsanordnung.
2. Dass der durch Berliner Testament gebundene Erblasser den mit einem Vermächtnis bedachten und zugleich mit Vermächtnissen beschwerten Erben in einer späteren testamentarischen Anordnung ergänzend beschwert (hier: mit einem Wohnrecht zu Gunsten der Lebensgefährtin des Erblassers), schmälert die Ansprüche der übrigen Vermächtnisnehmer nicht, wenn ungeachtet der Unwirksamkeit der Wohnrechtsbestellung (§ 2271 BGB) auch keinerlei Anhalt für einen entsprechenden Willen des Testierenden besteht.
Fundstelle(n): ErbBstg 2014 S. 66 Nr. 3 NJW 2014 S. 6 Nr. 19 NJW-RR 2014 S. 967 Nr. 16 SAAAE-50793
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