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Track 09 | Lohnsteuer: Keine 44 €-Freigrenze für Zukunftssicherungsleistungen
Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (zum Beispiel private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung), handelt es sich um Barlohn. Das gilt nach Meinung des BMF unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist. Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) soll daher nicht anzuwenden sein. Dies gilt für Lohnzahlungen seit Januar 2014.
Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums gelten die Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kranken- oder Pflegezusatzversicherung nicht mehr als Sachzuwendung. Damit hat das BMF für einen großen Wirbel in der Versicherungsbranche gesorgt. „Schock für die betriebliche Krankenversicherung: Freigrenze gestrichen.” – So berichtete das Fachmedium Versicherungsmagazin über die neue Sichtweise der Verwaltung. Diese ist zu beachten für Arbeitslohn seit Januar 2014.
Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers handelt es sich nach der Auffassung des BMF um Barlohn. Das soll nicht nur gelten, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber den Vertr...