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Track 06 | Umsatzsteuer: Anpassung der Sozialgrenze für Pflegeeinrichtungen
Die Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen durch Einrichtungen, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, ist umsatzsteuerfrei, wenn diese Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % (statt bisher 40 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung vergütet worden sind. Das BMF hat zur Absenkung der Sozialgrenze ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.
Mit den beiden Verwaltungsanweisungen, die wir Ihnen gerade vorgestellt haben, wurde jeweils der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Das gilt genauso für das nächste Schreiben des Bundesfinanzministeriums . Auch diesmal geht es wieder um eine Änderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz.
Betroffen sind Einrichtungen, die Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen erbringen. Es geht um solche Einrichtungen, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind. Und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht. Mit Wirkung vom bleiben die Leistungen dieser Einrichtungen steuerfrei – nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG. Und zwar dann, wenn die Betreuungs- oder Pfl...