Steuerfragen zum Ehe- und Scheidungsrecht
3. Aufl. 2013
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J. Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten
I. Entwicklung in der Rechtsprechung
1420Nach der früheren Rechtsprechung des III. Senats des BFH, die sich auf Zivilprozesskosten bezieht, waren diese nur dann als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. So könne der Steuerpflichtige auch mit ungewissen Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Prozess zu führen, wenn er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Dies könne z. B. bei Scheidungsprozessen und Streitigkeiten über das Umgangsrecht von Eltern mit ihren Kindern der Fall sein.
1421Mit Urteil vom hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig von dessen Gegenstand – bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. In diesem Urteil wird aber darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Aufwendungen lediglich dann zwangsläufig seien, wenn die Prozessführung ausreichende Aussicht auf ...