Steuerfragen zum Ehe- und Scheidungsrecht
3. Aufl. 2013
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I. Vorlage von Steuer- und Gewinnermittlungsunterlagen
I. Unterhaltsrecht
1360Beim Kindesunterhalt (§ 1605 BGB), Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 4 BGB i. V. m. § 1605 BGB), nachehelichen Unterhalt (§ 1580 BGB i. V. m. § 1605 BGB) bestehen jeweils wechselseitige Ansprüche des Berechtigten und des Verpflichteten auf Auskunft gegeneinander. Ob bei einer unterhaltsrelevanten Verbesserung der Einkommensverhältnisse eine Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung an den anderen Ehegatten besteht, ist noch nicht abschließend geklärt.
Hat aber der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.
1361Daneben besteht ggf. die allgemeine Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens der Ehepartner die Wirtschaftsführung übernommen hatte. Bei einer Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern wird eine Auskunftspflicht der unterhaltsgewährenden Kinder untereinander nach § 242 BGB angenommen, die auch das Einkommen des...