Steuerfragen zum Ehe- und Scheidungsrecht
3. Aufl. 2013
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H. Behandlung von Verlusten eines oder beider Ehegatten/Partner
1330Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können während des Bestehens der Ehe und unter der Voraussetzung, dass sie nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt steuerpflichtig sind, zwischen der Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif und – bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2012 – der getrennten Veranlagung bzw. – ab dem Veranlagungszeitraum 2013 – der Einzelveranlagung mit der Anwendung der Grundtabelle wählen (§ 26 Abs. 1 EStG). Spätestens im Jahr nach der Scheidung sind die Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dann zwingend einzeln zu veranlagen, wenn sie nicht eine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingehen (siehe dazu Rdn. 16 ff.).
1331Die Wahl der Veranlagungsart hat also zum einen Auswirkungen auf den Einkommensteuertarif, zum anderen hängt auch die Auswirkung von Verlusten des einen oder des anderen Ehegatten von der Veranlagungsform ab.
I. Entscheidung über den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte
1. Verluste vor 1999
1332Soweit vor 1999 entstandene Verluste nicht ausgeglichen werden konnten und nicht durch Verlustrücktrag abgezogen ...