Arbeitshilfe Oktober 2014

Keine Berücksichtigung der Kosten für Liposuktion als außergewöhnliche Belastung

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Sind Aufwendungen für Liposuktion (Operation zur Fettabsaugung) bei Lipödem (krankhafte Ansammlung von Fettdepots, auch sog. Reiterhosenfettsucht) als außergewöhnliche Belastung abziehbar, auch wenn die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV nicht erfüllt sind?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB OAAAE-50576